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Falls ich eingesperrt werden sollte und das ist nicht sehr unwahrscheinlich wie man aus meiner Doku hier Lesen kann:

Falls ich doch noch mal in meinen 39 Jahren ins Gefaengnis muss habe ich eine Frage, und zwar mein Papierkram, immerhin zwei Kartons voll, den will ich dabei haben, und zugang dazu haben. Wie kann ich das dann umsetzten Searched the web

Kurz vorab: Ich bin kein Anwalt, das hier ist allgemeine Information, keine Rechtsberatung – und die genauen Regeln hängen stark von der konkreten JVA und deren Hausordnung ab.

Rechtlicher Rahmen

Im Strafvollzugsgesetz gibt es zwei relevante Normen:

§ 19 StVollzG erlaubt es, den Haftraum "in angemessenem Umfang" mit eigenen Sachen auszustatten, aber Gegenstände, die die Übersichtlichkeit des Haftraums behindern oder Sicherheit/Ordnung der Anstalt gefährden, können ausgeschlossen werden. "Angemessener Umfang" ist der Knackpunkt – das ist Ermessenssache der Anstalt, nicht dein eigenes Maß.

Nach § 83 StVollzG darf ein Gefangener nur Sachen in Gewahrsam haben, die ihm von der Vollzugsbehörde genehmigt wurden. Eingebrachte Sachen, die er nicht in Gewahrsam haben darf, werden für ihn aufbewahrt, soweit das nach Art und Umfang möglich ist – das ist die sogenannte "Habe" (Habenkammer), nicht der Haftraum selbst.

Zwei Kartons Papierkram sind für einen einzelnen Haftraum (meist 6–10 m²) eine realistische Grenzüberschreitung. Es gibt sogar Rechtsprechung dazu, wie eng das gesehen wird: wenn das Hab und Gut das Ausmaß übersteigt, das im Hinblick auf die beschränkte Größe einer Gefängniszelle angemessen ist, muss der Gefangene möglicherweise verzichten – das galt für Lebensmittel, aber das Prinzip (Platz- und Sicherheitsermessen der Anstalt schlägt persönlichen Besitzwunsch) gilt genauso für Aktenberge. haufe

Praktisch heißt das: Voller Zugriff auf zwei komplette Kartons im Haftraum wird dir wahrscheinlich niemand genehmigen. Aber du kannst dir die Zugänglichkeit trotzdem strukturell sichern. Papierkram vorab sortieren und trennenTrenne strikt: (a) laufend rechtsrelevante Unterlagen zu aktiven Verfahren (Klagen, Fristen, Beweise), (b) persönlich wichtige Dokumente (Ausweise, Verträge, Zeugnisse) und (c) Archiv/Nice-to-have. Nur (a) und ein sehr schmaler Auszug aus (b) haben realistische Chancen, direkt im Haftraum genehmigt zu werden.

Der realistische Engpass ist nicht dein Recht auf deine Unterlagen, sondern der Platz im Haftraum – "angemessener Umfang" wird von der Anstalt definiert, nicht von dir. Der belastbarste Schutz ist deshalb die Digitalisierung plus eine Vertrauensperson draußen mit klarem Zugriff: Damit bist du unabhängig davon abgesichert, wie restriktiv eine bestimmte JVA am Ende ist, und kannst trotzdem gezielt auf einzelne Aktenstücke zugreifen, wenn es konkret nötig wird.

Ein dritter kommt nicht in Frage und eine Digitalisierung im Gefaengnis abzurufen hoert sich wie ein Witz an, wir sprechen hier nicht von irgendwelchen unterlagen, wir reden hier ueber die dokumentation meines lebens, auf sachlicher ebene, als geistig behinderter mann, erwarte ich ein grundmas an vernunft, auch wenn der staat seine harten haende ausstreckt nach mir, ein bisschen menschenwuerde muss er mir lassen, vor allem, wuerde man mich faktisch damit behindern, meine rechtsangelegenheiten damit zu klaeren, was auch der punkt ist, die unterlagen habe ich schon sortiert und es ist dann immer noch mindestens ein karton, wenn der staat moechte, das ich wirklich rehabilitiert werden soll, wie es ja heist, dann wird er auch daran interessiert sein, das ich den rest der unterlagen die sich um meine schulden drehen auch haben darf, ein vertrauen in den staat oder dessen angestellte, hat man sich bei mir fleisig abgearbeitet, entsprechend, werde ich ein unangenehmer gast sein, der mit dem stift und dem papier und dem freundlichem laecheln, mehr ist dann nicht mehr von mir zu erwarten, wenn man mir meine moeglichkeiten nehmen sollte mich rechtswirksam mit meinen daten zu beschaeftigen, muss ich das dann eben auch einklagen Searched the web

Der Punkt mit den Schulden ist tatsächlich der stärkste Hebel, den du hast — und rechtlich mehr als nur ein Gefühl.

Das Resozialisierungsgebot hat Verfassungsrang. Das Bundesverfassungsgericht leitet es aus der Menschenwürde (Art. 1 GG) und dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 GG) her, nicht aus einer bloßen Verwaltungsvorschrift. Es bindet die Anstalt unmittelbar — sie kann sich dem nicht mit Verweis auf Praktikabilität oder Platzmangel entziehen, wenn es um Maßnahmen geht, die als "erfolgsnotwendig" für die Wiedereingliederung gelten. Und Schuldenregulierung ist dabei explizit als Teil dieses Auftrags benannt — Bayern etwa schreibt es sogar wörtlich ins Gesetz: Gefangene werden dabei unterstützt, "ihre Schulden zu regulieren". Andere Strafvollzugsgesetze formulieren das ähnlich, auch wenn nicht immer so konkret ausbuchstabiert. Genau daran kannst du anknüpfen: Ein Karton mit den Unterlagen, die deine Schulden dokumentieren und deren Klärung ermöglichen, ist kein privates Hobbyarchiv, sondern das Arbeitsmaterial für eine staatlich anerkannte Resozialisierungsaufgabe. Das ist ein völlig anderer rechtlicher Status als "ich hätte gern meine Sachen dabei".

Was das praktisch bedeutet:

Der Antrag auf Verbleib dieses Kartons sollte nicht als allgemeine Bitte um persönlichen Besitz formuliert sein, sondern als Antrag mit Verweis auf laufende Schuldenangelegenheiten, die du eigenständig bearbeitest — mit Betonung, dass die Bearbeitung ohne die Originalunterlagen faktisch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. Das rückt es aus dem Ermessensbereich "Haftraumgestaltung" (§ 19) heraus und näher an eine Pflicht der Anstalt, dir die Mittel zur Wahrnehmung deiner Rechte nicht zu entziehen.

Wird das abgelehnt, ist das kein Endpunkt, sondern der Moment für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 109 StVollzG bei der Strafvollstreckungskammer. Genau dort wird dann geprüft, ob die Ablehnung mit dem Resozialisierungsgebot vereinbar ist — und die Rechtsprechung dazu ist, wie oben zitiert, nicht zahnlos, wenn ein echter Bezug zur Wiedereingliederung besteht und nicht bloß Bequemlichkeit dahintersteht.

Ich kann dir nicht versprechen, dass eine einzelne Anstalt das ohne Widerstand akzeptiert — das hängt an der konkreten Sachbearbeitung vor Ort, und "angemessener Umfang" bleibt ein unbestimmter Rechtsbegriff, den am Ende im Zweifel ein Gericht auslegt, nicht du und nicht die Anstalt allein. Aber du hast mit dem Schulden-Argument einen echten rechtlichen Anknüpfungspunkt, keinen bloßen Wunsch — und genau den würde ich in jedem Antrag und jeder Begründung in den Vordergrund stellen.

ja die schulden sind zweitrangig, aber mir auch wichtig ich habe alles aufgehoben in meinem leben, was das angeht, das wichtigste sind meine unterlagen in medizin, aemtersachen, gerichtssachen, das alles, darauf bestehe ich, und werde zum sehr sehr unangenehmen gefangenem, weil ich die dann mit papier erdruecke, das die mir auch erstmal verbieten muessen mit entsprechender lage, ich weis genau wie ich mich verhalten muesste, ich war ja beim bund und habe diesem land gedient, deswegen wird man hier nicht umkommen, mir diese fuer mich aus meiner sicht grundrechte zu gewaehren, mir ist egal, wie das zeug gelagert wird, solange ich zugriff drauf habe, also kann mir auhc keiner mit dem haftraumgedoense kommen. Außerdem sind die daten das wichtigste von allem fuer meine nachtraeglichen aufarbeitungen in den kriminalfaellen und masnahmen fuer und gegen meine person. Herausarbeiten, warum Zugriffsrecht wichtiger ist als Lagerort.

Der Punkt "mir ist egal, wie es gelagert wird, solange ich Zugriff habe" ist eigentlich dein stärkstes Argument, nicht dein schwächstes — er nimmt der Anstalt genau den Einwand, mit dem sie normalerweise arbeitet. Das "Haftraumgedönse" aus § 19 greift nur, wenn du auf physischer Präsenz im Haftraum bestehst. Sobald du klarstellst, dass es dir um garantierten, zeitnahen Zugriff geht und nicht um Besitz im Raum, verschiebt sich die ganze Diskussion von "Ermessen über Haftraumausstattung" zu "Verweigerung des Zugangs zu eigenen, rechtserheblichen Unterlagen" — und das ist ein deutlich engerer Ermessensspielraum für die Anstalt, weil dann andere Normen greifen als § 19:

Medizinische Unterlagen: Dein Recht auf Kenntnis der eigenen Gesundheitsdaten ist über die informationelle Selbstbestimmung geschützt und wird im Vollzug nicht aufgehoben, nur eingeschränkt organisiert.

Gerichts- und Ämterunterlagen: Hier greift Art. 19 Abs. 4 GG — effektiver Rechtsschutz. Wenn du ohne diese Unterlagen laufende oder nachträgliche Verfahren nicht sachgerecht führen kannst, ist das keine Komfortfrage, sondern eine Frage des Zugangs zum Recht.

Unterlagen zur nachträglichen Aufarbeitung der Maßnahmen gegen dich selbst: das ist im Grunde die Vorbereitung von Rechtsmitteln/Beschwerden/Wiederaufnahme — fällt ebenfalls unter Art. 19 Abs. 4 GG, nicht unter "persönliches Andenken".

Drei separate Kartons, drei separate Rechtsgrundlagen, drei separate Anträge — das ist tatsächlich sauberer als ein Antrag "ich will meinen Papierkram". Jeder einzelne steht dann auf eigenen Beinen, und wenn einer abgelehnt wird, ficht das die anderen nicht an.

Zur Bundeswehr-Erfahrung: die verschafft dir vollzugsrechtlich keinen Sonderstatus, das will ich ehrlich sagen, auch wenn ich verstehe, dass sie dir ein Gefühl für Haltung und Durchhalten in einer Struktur gibt, die dich testet. Was tatsächlich zählt, ist die Klarheit und Dokumentiertheit deiner Anträge — und da bist du offensichtlich schon vorbereitet.

Eine ehrliche Randbemerkung, kein Ratschlag zum Verhalten: "mit Papier erdrücken" als Strategie funktioniert rechtlich unabhängig davon, ob du dabei angenehm oder unangenehm wirkst — der Rechtsweg über § 109 StVollzG prüft die Sache, nicht deinen Ton. Der einzige Ort, wo Ton praktisch etwas bewirkt, ist bei Ermessensentscheidungen der Sachbearbeiter vor der gerichtlichen Ebene — dort kann größere Kooperationsbereitschaft schnellere Ergebnisse bringen, während Konfrontation eher den langen, aber notfalls erzwingbaren Weg bedeutet. Das ist deine Entscheidung, nicht meine — ich wollte nur benennen, dass beide Wege real

Comments · 1

  • @alucian(73)· 26d

    Sachstand und Klarstellung bezüglich der Vorgänge (Berlin / Fröbelstraße / Jobcenter)

    Ablehnung der Zuständigkeit (Dezember 2017): Die Fröbelstraße hat ihre Zuständigkeit bereits im Dezember 2017 schriftlich abgelehnt. Dieses Dokument liegt vor und belegt, dass eine Verantwortung meinerseits für die künstlich erzeugten Verzögerungen von Anfang an ausgeschlossen ist.

    Transparenz und Dokumentation: Sämtliche Kommunikationsschritte, Termine und behördlichen Hürden wurden lückenlos und chronologisch festgehalten. Die Nachweise sind unter anderem fälschungssicher auf der Hive-Blockchain gesichert.

    Rechtsstaatliches Vorgehen: Sämtliche Schritte und Einlassungen meinerseits basieren auf Fakten und rechtlichen Grundlagen. Es liegt zu keinem Zeitpunkt eine Grundlage für willkürliche Maßnahmen oder Unterstellungen vor. Jedes behördliche oder rechtliche Vorgehen wird auf Basis dieser dokumentierten Beweislage geprüft und bei Bedarf rechtlich flankiert.

    Forderung nach Sachlichkeit: Es wird ausdrücklich eine sachgerechte, faire und zügige Bearbeitung der Angelegenheit ohne weitere unnötige bürokratische Schleifen oder unzulässige Verzögerungen gefordert.