Gesetz über Versammlungen und Aufzüge (Versammlungsgesetz)
§ 17a
(1) Es ist verboten, bei öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel, Aufzügen oder sonstigen öffentlichen Veranstaltungen unter freiem Himmel oder auf dem Weg dorthin Schutzwaffen oder Gegenstände, die als Schutzwaffen geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, Vollstreckungsmaßnahmen eines Trägers von Hoheitsbefugnissen abzuwehren, mit sich zu führen.
(2) Es ist auch verboten,
1.
an derartigen Veranstaltungen in einer Aufmachung, die geeignet und den Umständen nach darauf gerichtet ist, die Feststellung der Identität zu verhindern, teilzunehmen oder den Weg zu derartigen Veranstaltungen in einer solchen Aufmachung zurückzulegen.
2.
bei derartigen Veranstaltungen oder auf dem Weg dorthin Gegenstände mit sich zu führen, die geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, die Feststellung der Identität zu verhindern.
(3) Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn es sich um Veranstaltungen im Sinne des § 17 handelt. Die zuständige Behörde kann weitere Ausnahmen von den Verboten der Absätze 1 und 2 zulassen, wenn eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht zu besorgen ist.
(4) Die zuständige Behörde kann zur Durchsetzung der Verbote der Absätze 1 und 2 Anordnungen treffen. Sie kann insbesondere Personen, die diesen Verboten zuwiderhandeln, von der Veranstaltung ausschließen.
Nun kann man darüber streiten, ob das Vermummungsverbot grundgesetzkonform zustande gekommen ist.
Da es nicht grundgesetzkonform mit Blick auf Art.19 GG verabschiedet wurde, ist es also nicht gültig, wenn gleich es de facto angewendet wird - zumindest wenn Deutsche Bürger anfangen sich in der Öffentlichkeit zu vermummen - aus welchen Überzeugungen heraus auch immer...
Allerdings geht es bei der Frage nach der Verschleierung, die nichts anderes darstellt als eine Vermummung, die verhindern soll das eine Identität festgestellt werden kann, auch noch um einen weiteren wichtigen Aspekt - nämlich die NEGATIVE Religionsfreiheit.
Der Laie verbindet mit Religionsfreiheit immer zumeist die POSITIVE Religionsfreiheit - sprich das Recht auf Ausübung einer Religion und deren Glaubenspraktiken.
Dagegen ist meines Erachtens auch nichts einzuwenden, solange das Recht auf NEGATIVE Religionsfreiheit der anderen Bürger - sprich von jedweder Religion nicht belästigt zu werden - nicht eingeschränkt wird.
Jedem seinen Schleier, wenn er meint, dass es für sein Seelenheil erforderlich ist - aber bitte nur in der Art, dass er andere, die von Religionen gleich welcher Art nicht belästigt werden wollen - nicht das Recht auf negative Religionsfreiheit nimmt.
Da die Verschleierung ein klar religiöses Symbol ist, ist die Verwendung von religiös motivierten Verschleierungspraktiken eine reale Einschränkung des Grundrechtes auf eben jene ebenso wichtige negative Religionsfreiheit eines jeden Bürgers, welche schlussendlich ein Leben in Frieden und Freiheit gewährleistet.
Was die Leute in ihren eigenen vier Wänden oder auf ihrem Privatgrundstück praktizieren ist deren Sache - aber sobald sie sich in die Öffentlichkeit begeben verletzt die Verschleierung meines Erachtens das Grundrecht eines jeden deutschen Staatsbürgers auf Abwesenheit religiöser Einflussnahme in seinem Leben.
Nicht mehr - aber gewiss auch nicht weniger.
Das Tragen von Schleiern aus religiös motivierten Gründen verletzt demnach die Grundrechte des deutschen Staatsvolkes und stellt einen grundgesetzwidrigen Akt dar, der möglicherweise auch noch in dem ein oder anderen Fall aus einer Motivation heraus getragen wird, welche gegen Art. 9 GG verstößt.
Auf Staatsgebiet - sprich auf Straßen, öffentlichen Plätzen usw. - besteht daher aus Sicht der Rechtspositionen aller deutschen Bürger, für die das Grundgesetz geschaffen wurde, die Trennung von Staat und Kirche/Religion ein neutrales Umfeld zu schaffen.
Das sichtlich aus der Ferne schon erkennbare Tragen von religiösen Symbolen gleich welcher Art in der Öffentlichkeit verletzt eben die Trennung zwischen Kirche und Staat und damit eines der Grundprinzipien unserer freiheitlich demokratischen Grundordnung, ebenso wie das Recht auf Religionsfreiheit im Sinne einer Abwesenheit von religiösen Symbolen in öffentlichen Räumen, Plätzen usw.
Insofern ist die Praxis der Verschleierung aus religiösen Gründen im öffentlichen Raum mit Blick auf die gebotene Schaffung eines neutralen Umfeldes auf Staatsgebiet zur Wahrung der Grundrechter aller Rechtspersonen, die dem Grundgesetz unterliegen, als problematisch und im Zweifel sogar als gefährlich anzusehen, da sie geeignet ist die Grundrechte anderer Weltanschauungen zu beschädigen und zu verletzen.
Aus diesem Grund hat ein Staat, sofern er sich nicht als Gottesstaat versteht, dafür zu sorgen, das sicht- und erkennbare religöse Einflussnahme in der Öffentlichkeit beim individuellen Glaubensbekenntnis einer Person nicht das Recht auf negative Religionsfreiheit, beeinträchtigt.
Andernfalls ist das erkennbare Tragen von religiösen Symbolen Ausdruck einer Demonstration, die gleichwohl nicht angemeldet wurde.
Mehr habe ich dazu nicht zu sagen.
!COFFEEA